Das Differenzierungskonzept ist Teil des Schulprogramms. 15.2.4 Ist das Schwerpunktfach gleichzeitig Fach der Stundentafel (dies gilt nur für die Fächer Biologie, Chemie, Physik, Kunst oder Musik), nimmt die Schülerin oder der Schüler daran allein im Wahlpflichtunterricht teil. 47.2.1 Für die Nutzung der Ergänzungsstunden gilt § 14 Absatz 5. Eine weitere (zweite oder dritte) Fremdsprache wird in den nicht gymnasialen Bildungsgängen - soweit durchgehend belegt - von Klasse 9 bis 10 mit je vier Wochenstunden unterrichtet. 2) Alle Fächer des Lernbereichs Naturwissenschaften müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. 22.4.2 Besteht die Gefahr, dass der Halbjahresunterricht zum Schulhalbjahr mit einer nicht ausreichenden Leistung benotet wird, benachrichtigt die Schule die Eltern spätestens zehn Wochen vor dem Halbjahreszeugnis. Auch eine Unterschreitung um bis zu zwei Notenstufen in den Fächern gemäß Nummer 2 kann durch eine um eine Notenstufe bessere Leistung ausgeglichen werden. Klassenarbeiten an der Gesamtschule, Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6, Klasse 5 und 6 der Sekundarschule nach § 20 Absatz 8. Sie ist eine Einzelprüfung. (1) Eine Schülerin oder ein Schüler der Hauptschule, der Sekundarschule oder der Gesamtschule erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den Hauptschulabschluss nach Klasse 10, wenn sie oder er die Versetzungsanforderungen gemäß § 22 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 und 2 erfüllt. (3) In der Erprobungsstufe werden dreimal im Schuljahr Erprobungsstufenkonferenzen durchgeführt, in denen über die individuelle Entwicklung der Schülerin oder des Schülers, über etwaige Schwierigkeiten, deren Ursachen und mögliche Wege zu ihrer Überwindung und über besondere Fördermöglichkeiten beraten wird. 3. in zwei der Fächer Deutsch, Mathematik, Englisch mindestens befriedigend und in vier weiteren Fächern mindestens gut sind. 3) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. Die Teilnahme an Maßnahmen der äußeren Differenzierung wird auf dem Zeugnis bescheinigt, aber nicht benotet. Hierzu kann die Schulkonferenz beschließen, dass der Unterricht ab Klasse 9, im Gymnasium mit achtjährigem Bildungsgang ab Klasse 8, vollständig oder zeitlich begrenzt bilingual erteilt wird. 3.5.4 Freigestellt von der Teilnahme am Unterricht in Praktischer Philosophie sind auch Schülerinnen und Schüler muslimischen Glaubens, die am islamkundlichen Unterricht teilnehmen. Spätestens zu Beginn der Klasse 8 informiert die Schule über die letztmalige Möglichkeit eines Schulformwechsels am Ende der Klasse 8. Sie werden den Schülerinnen und Schülern zur Information der Eltern mit nach Hause gegeben. Anlage 3c (ab 01.08.2020 neu ab Klasse 5, auslaufend bis 31.07.2026) (Forts. 2. in den Klassen 7 bis 10 die Unterrichtsinhalte der Jahrgangsstufe 11 vor und erwerben am Ende der Klasse 10 mit Erfüllen der Versetzungsanforderungen auch die Berechtigung zum Besuch der Qualifikationsphase. 4) Der Wahlpflichtunterricht beginnt in Klasse 7. 3.2 Zahl der Klassenarbeiten, Klausuren, Leistungsüberprüfungen pro Woche, Nachschreibtermine 15.3.4 Ist das Schwerpunktfach gleichzeitig Fach der Stundentafel (Biologie, Chemie, Physik, Kunst oder Musik), nimmt die Schülerin oder der Schüler daran allein im Wahlpflichtunterricht teil. NRW. 19.4.2 Bei der Bildung von Kursen ist darauf zu achten, dass Grund- und Erweiterungskurse jeweils eine angemessene Leistungsbandbreite aufweisen. Die Gesamtwochenstundenzahl in den Klassen 7 - 10 ist 129 (Anlage 5). Stundentafeln für die Sekundarstufe I - Sekundarschule in integrierter und teilintegrierter Form. 20.6.4 Für Einwände der Eltern gegen die Zuweisung gilt die VV 20.5.3. § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. 5) Für die Ergänzungsstunden gilt § 17 Absatz 4. (2) Das Angebot für den Wahlpflichtunterricht umfasst ab Klasse 7 die zweite Fremdsprache sowie den Lernbereich Arbeitslehre (ab 01.08.2020 neu ab Klasse 5: Wirtschaft und Arbeitswelt) und den Lernbereich Naturwissenschaften. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Beratungspflicht nach § 8 erstreckt sich auch auf die Möglichkeit eines Bildungsgangswechsels. 1. die Erprobungsstufenkonferenz vor Abschluss der Erprobungsstufe einen Schulformwechsel gemäß § 12 Absatz 1 empfiehlt und die Eltern einen solchen Wechsel beantragen, 2. sie oder er am Ende der Klasse 6 nicht in die Klasse 7 der Realschule versetzt wird und die Versetzungskonferenz entschieden hat, dass der Bildungsgang in der Realschule nicht fortgesetzt werden kann (§ 12 Absatz 3) oder. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer lädt die Eltern zu einem Beratungsgespräch ein. Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW. (2) Eine Vorversetzung ist zum Ende eines Schulhalbjahres oder eines Schuljahres möglich. 4) Für den Unterricht in Praktischer Philosophie gilt § 3 Absatz 5. (5) Die Schülerin oder der Schüler erhält eine individuelle Lern- und Förderempfehlung (§ 50 Absatz 3 Schulgesetz NRW). Dies gilt auch dann, wenn die Verbesserung um eine Notenstufe in mehr als einem Fach erforderlich ist. Einmal im Schuljahr kann eine schriftliche Klassenarbeit durch eine gleichwertige Form der mündlichen Leistungsüberprüfung ersetzt werden. NRW. 2. Kommen für die Nachprüfung mehrere Fächer in Betracht, wählt die Schülerin oder der Schüler das Fach, in dem die Nachprüfung abgelegt werden soll. 7.1.1 Die Zeugnisse sind nach den Mustern der Anlagen 12 bis 37, 39 bis 46, 48 bis 61 zu gestalten. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. 3) Für die Ergänzungsstunden gilt § 15 Absatz 3. Auf Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2019/2020 die Klasse 7 und höhere Klassen eines Gymnasiums sowie die Klasse 6 und höhere Klassen an allen anderen Schulformen besuchen, sind die beiden nachfolgenden Tabellen anzuwenden. Sie beschreibt die mit den Zeugnisnoten festgestellten fachlichen Minderleistungen und zeigt Wege auf, diese zu beheben. In der Erweiterungsebene sind ab Klasse 7 alle übrigen Angebote dreistündig zu erteilen. B. Sie oder er berücksichtigt die Gesamtentwicklung der Schülerin oder des Schülers während des ganzen Schuljahres und die Zeugnisnote im ersten Schulhalbjahr. Die Fortsetzung der Schullaufbahn im Bildungsgang Gymnasium setzt voraus, dass die Schülerin oder der Schüler eine zweite Fremdsprache belegt und am Ende der Klasse 6 gute Leistungen in der überwiegenden Zahl der Fächer erreicht hat. 6.6.1 Lehrerinnen und Lehrer aller Fächer haben die Aufgabe, ihre Schülerinnen und Schüler im mündlichen und schriftlichen Gebrauch der deutschen Sprache zu fördern. Häufige Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache müssen bei der Festlegung der Note angemessen berücksichtigt werden. § 5 Absatz 1 Satz 1 bleibt unberührt. Auf dem Zeugnis der Klasse 5 wird vermerkt: „Sie/Er geht in die Klasse 6 über.“ Dieser Vermerk kann durch Aussagen über die Leistungsentwicklung ergänzt werden. Hausaufgaben sind so zu bemessen, dass sie, bezogen auf den einzelnen Tag, in folgenden Arbeitszeiten erledigt werden können: 4.5 Überprüfung, Benotung und Anerkennung von Hausaufgaben. Der Wahlpflichtunterricht Arbeitslehre (ab 01.08.2020 neu ab Klasse 5: Wirtschaft und Arbeitswelt) ist für diesen Bildungsgang verpflichtend. (3) Eine Schülerin oder ein Schüler kann auf Antrag der Eltern die vorhergegangene Klasse einmal freiwillig wiederholen oder spätestens am Ende des ersten Schulhalbjahres in die vorhergegangene Klasse zurücktreten, wenn sie oder er in der bisherigen Klasse nicht mehr erfolgreich mitarbeiten kann. 21.1.1 Die Versetzungskonferenz ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel ihrer Mitglieder anwesend sind. Dafür gilt § 15 Absatz 2. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden, d.h. der Einsatz von mindestens zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen. Die darüber hinausgehenden verpflichtenden Stunden in diesem Lernbereich können der Stärkung der informatischen Bildung dienen. Die Schülerinnen und Schüler werden nicht getrennt nach Herkunftsländern unterrichtet. Lernbereich mit höchstens einer Stunde betroffen sein. Es gilt § 20 Absatz 2 in Verbindung mit § 20 Absatz 1 Satz 2. 34.2.1 Die Schule fordert die Eltern auf, ihr Kind so rechtzeitig zur mündlichen Prüfung anzumelden, dass die Anmeldung spätestens am dritten Unterrichtstag vor der Prüfung in der Schule vorliegt. Es gilt § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 19 Absatz 1 Satz 2. (1), gekennzeichnet. (4) Im Wahlpflichtunterricht ab Klasse 7 kann die Schule erweiterte Angebote in den Lernbereichen Naturwissenschaften und Arbeitslehre sowie in den Fächern Kunst und Musik einrichten. (3) Die Abschlussnote beruht je zur Hälfte auf der Vornote und auf der Prüfungsnote, in den Fällen des § 34 Absatz 2 und 3 im Verhältnis 5 : 3 : 2 auf der Vornote, der Prüfungsnote und dem Ergebnis der mündlichen Prüfung. 7.1.5 Zeugnisse für Schülerinnen und Schüler, die nicht versetzt worden sind, werden am vorletzten Unterrichtstag ausgehändigt oder vorher übersandt. 2. für eine Fremdsprache gemäß Absatz 1 Satz 3. Die Übernahme dieser Zeugnisnoten kann auf Wunsch einer Schülerin oder eines Schülers unterbleiben. Außerdem enthalten sie die nach § 49 Absatz 2 und 3 Schulgesetz NRW erforderlichen Angaben. Über die Zuweisung zu einer Anspruchsebene (Grundebene, Erweiterungsebene) in einem Fach entscheidet die Klassenkonferenz. Dafür gilt § 14 Absatz 4. (3) Schülerinnen und Schülern, deren Muttersprache nicht Deutsch ist und die nicht an einem Unterricht gemäß Absatz 1 oder Absatz 2 teilnehmen, wird muttersprachlicher Unterricht in den Schulformen oder schulformübergreifend angeboten, sofern entsprechender Unterricht zugelassen ist und die personellen Voraussetzungen vorliegen. (6) Versäumt die Schülerin oder der Schüler aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grund die Prüfung oder einen Teil der Prüfung, gilt die Prüfung als nicht bestanden. Das Ergebnis der Prüfung wird im Abschlusszeugnis bescheinigt. Welcome to Christoph Herder's youtube channel! (2) Zum Beurteilungsbereich „Sonstige Leistungen“ gehören alle im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten mündlichen und praktischen Leistungen sowie gelegentliche kurze schriftliche Übungen in allen Fächern. Dies ist zu dokumentieren. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden, d.h. der Einsatz von mindestens zwei Ergänzungsstunden, vorzusehen. (2) Abweichend von Absatz 1 treten § 1 und § 44 Absatz 1 Nummern 4 und 6 am Tag nach der Verkündung dieser Verordnung in Kraft. 19.4.3 Am Ende des ersten Halbjahres der Klasse 10 ist der Wechsel des Kurses nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Das Fach Informatik ist von einer Stundenverlagerung ausgenommen. Auf den Zeugnissen ist unter dem Namen und der amtlichen Bezeichnung der Schule die amtliche Schulnummer anzugeben. © 2020 Ministerium für Schule und Bildung des Landes Nordrhein-Westfalen, Impressum | Kontakt | Redaktion | Datenschutz, Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften NRW, Verordnung zur Ausführung des § 93 Absatz 2 Schulgesetz. Zeugnisnoten für Fächer, die in früheren Klassen abgeschlossen worden sind, werden unter Angabe der Klasse, in der sie zuletzt unterrichtet worden sind, in das Überweisungszeugnis aufgenommen. Klasse einer Hauptschule, einer Realschule, einer Gesamtschule, einer Sekundarschule oder eines Gymnasiums mit neunjährigem Bildungsgang aufgenommen werden, um den mittleren Schulabschluss zu erwerben. Für Förderschulen, Förderschwerpunkt Geistige Entwicklung und Förderschulen, Förderschwerpunkt Körperliche und motorische Entwicklung als Ganztagsschulen gilt zur Regelung der Unterrichts- und Pausenzeiten der Runderlass vom 13.03.1980 (BASS 12-63 Nr. (3) Eine Schülerin oder ein Schüler der Gesamtschule oder der Sekundarschule nach § 20 Absatz 5 oder 6 erwirbt nach dem Abschlussverfahren am Ende der Klasse 10 den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife), wenn sie oder er in mindestens zwei Fächern am Unterricht auf Erweiterungsebene teilgenommen hat und folgende Voraussetzungen erfüllt: 1. in den Fächern mit Unterricht auf Erweiterungsebene und im Wahlpflichtunterricht mindestens ausreichende, in den Fächern mit Unterricht auf der Grundebene mindestens befriedigende Leistungen sowie, a) höchstens in einem Fach nicht ausreichende Leistungen und. Die Lernbereichsnote wird von den Fachlehrerinnen und Fachlehrern gemeinsam festgesetzt. Ist für die Schule kein vorgezogenes Anmeldeverfahren zugelassen, wird das Anmeldeverfahren in der dritten bis fünften Woche des Anmeldezeitraums durchgeführt. 1.1.4 Die Anmeldung an einer Schule der gewünschten Schulform setzt die Vorlage des Halbjahreszeugnisses der Klasse 4 voraus. Das Referenzniveau ist gemäß folgender Tabelle einzutragen: Referenzniveau des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GeR) - moderne Fremdsprachen. 17.4.1 Ergänzungsstunden können im Sinne der individuellen Förderung auch als „Lernzeiten“ genutzt werden. 19.1.2 Zur Beratung über die individuelle Entwicklung der Schülerin oder des Schülers in den Klassen 5 und 6 werden in entsprechender Anwendung von § 10 Absatz 3 Klassenkonferenzen durchgeführt. Englisch gilt als übriges Fach im Sinne von § 25 Absatz 1 APO-S I. Andere Fremdsprachen als Englisch bleiben unberücksichtigt. Hierfür gilt § 17 Absatz 3. 20.7.4 Bei Nichtversetzung in den Bildungsgängen Realschule oder Gymnasium der kooperativen Sekundarschule mit drei Bildungsgängen oder der Erweiterungsebene der kooperativen Sekundarschule mit zwei Bildungsgängen kann die Versetzungskonferenz unter Berücksichtigung der Entwicklung des Lernverhaltens der Schülerin oder des Schülers auch ohne Antrag der Eltern einen Bildungsgangwechsel empfehlen. Für etwaigen Unterricht in der zweiten Fremdsprache sind für die Klassen 7 bis 10 - soweit durchgehend belegt - mindestens 14 Wochenstunden vorzusehen. Sie werden nicht benotet, finden jedoch Anerkennung. (1) Englisch wird ab Klasse 5 als erste Fremdsprache fortgeführt. Die Schulkonferenz beschließt zu den Nummern 4.2 oder 4.3 ein auf die Sekundarstufe I bezogenes Konzept, das insbesondere den Umfang und die Verteilung von Hausaufgaben beinhaltet. (2) Für Schülerinnen und Schüler des Hauptschulbildungsgangs gelten § 14 Absatz 1, 2, 5 und 7 sowie § 25 Absatz 1, 2 und 4 entsprechend. Innerhalb des Lernbereichs Naturwissenschaften und im künstlerisch/musischen Bereich sind die Fächer während des Bildungsganges gleichgewichtig zu berücksichtigen. Darüber hinaus kann die Schulleitung die Ausführung des Schulkonferenzbeschlusses zur Einrichtung einer Profilklasse aus organisatorischen Gründen wie z. Über Ausnahmen im Einzelfall entscheidet die Schulleitung. (1) §§ 30 bis 39 finden keine Anwendung. Bassunterricht. 2) Alle Fächer des Lernbereichs Naturwissenschaften müssen in der gesamten Sekundarstufe I mit jeweils mindestens sechs Wochenstunden unterrichtet werden. Die Schulen können auch Formulare verwenden, die es ermöglichen, dass die Muster nur die jeweils zutreffenden Angaben enthalten. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen die Kapazität der zur Leistungssportförderung zur Verfügung stehenden Plätze, werden diese abweichend von § 1 Absatz 2 Satz 2 und 3 nach der Rangfolge der bestandenen sportpraktischen Prüfung vergeben.